In der letzten Zeit erhalten wir vermehrt Mandate von Autofahrern, die in Köln,Düsseldorf oder Frankfurt auf einem Parkplatz in unmittelbarer Bahnhofsnähe ihr Fahrzeug abgestellt haben und die dafür geforderte Parkgebühr entweder gar nicht bezahlt oder aber die vorher gebuchte Parkzeit überschritten haben.
Bei den Parkplätzen handelt es sich nicht um solche auf öffentlichem Grund und Boden sondern um Privatgelände, welches der Deutsche Bahn AG gehört und an den Betreiber der Parkplätze, die Contipark Parkgaragen GmbH, vermietet worden ist. Das Gelände ist frei zugänglich und ist nicht wie sonst üblich auf privaten Parkplätzen mit Schranken abgesichert. Der Parkkunde muss an einem Parkscheinautomaten einen Parkschein ziehen, nachdem er sich zuvor überlegt hat, wie lange er denn parken will.
Bei kurzzeitiger Überschreitung der Parkzeit oder Nichtzahlung wird von einem Parkwächter unverzüglich eine Zahlungsaufforderung hinter den Scheibenwischer des Fahrzeugs geklemmt, nachdem der Nutzer ein komplettes Tagesentgeld in Höhe von 9,00Euro, eine Vertragsstrafe in Höhe von 23,00Euro, Halterermittlungskosten in Höhe von 10,20Euro , zusammen also 42,20Euro, zahlen soll. Für eine wenige Minuten dauernde Parkzeitüberschreitung somit ein teurer Spaß.
Zahlt der Benutzer nicht, so erhält er nach wenigen Tagen eine Mahnung, durch die dann neben den oben erwähnten Positionen noch weitere Mahngebühren in Höhe von 7,50Euro verlangt werden, sodass sich die Gesamtsumme auf 49,70Euro erhöht. In dem Mahnschreiben wird insbesondere darauf verwiesen, dass die Vertrags- und Einstellbedingungen angeblich auf dem Parkplatz ausgehangen sind. Wenn unsere Mandanten dann aufgebracht und empört in unsere Kanzlei kommen, rate ich ihnen, lediglich die verlangten 9,00Euro Parkgebühr zu zahlen, aber weder die Vertragsstrafe , die Halterermittlungskosten noch die Mahngebühren. Die rechtliche Situation ist hier sehr umstritten. Es gibt bundesweit , gerade was die Contpark angeht, sehr konträre Entscheidungen der unteren Gerichte.
Tatsache ist, dass derjenige, der einen privaten Parkplatz benutzt, einen Vertrag mit dem Parkplatzbetreiber abschließt. Dies lässt sich wohl nicht leugnen. Nach meiner Auffassung kann der Vertrag ausschließlich mit dem Fahrer des Fahrzeuges zustande kommen und nicht mit dem Halter. So hat die Betreibergesellschaft schon mal die Schwierigkeit, überhaupt ihren eigentlichen Vertragspartner zu ermitteln, denn über das Kennzeichen kann man nur den Halter ermitteln. Auf einem privaten Parkplatz gilt nicht die sogenannte Halterhaftung wie zum Beispiel auf öffentlichen Straßen bei Verstößen im ruhenden Verkehr. Es gibt mittlerweile aber schon Entscheidungen vereinzelter Amtsgerichte, die auch in solchen Fällen von einer sog. Halterhaftung ausgehen. Nach Meinung des Unterzeichners kann sich dieses aber kaum durchsetzen.
Selbst wenn die Contipark ihren richtigen Vertragspartner ermittelt hat, stellt sich immer noch die Frage, ob neben der nicht gezahlten Parkgebühr auch noch eine Vertragsstrafe in der geforderten Höhe verlangt werden kann. Da die Nutzungsbedingungen der Parkplätze allgemeine Geschäftsbedigungen sind, unterliegen sie einer entsprechendenen Inhaltskontrolle. Es dürfte eine unangemessene Benachteilugung darstellen, wenn man für eine lediglich 1bis 2minütige Parkzeitüberschreitung 22,00Euro Vertragsstrafe zahlen soll. Die Verbraucherzentrale Baden-Würtemberg hat erfolgreich gegen mehrere verbraucherfeindliche Klauseln in den Geschäftsbedingungen der Contiparkgaragen GmbH geklagt. Unter anderem gegen die Vertragsstrafe beim Überschreiten der Parkzeit. Das Landgericht Berlin hat laut einer Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Würtemberg vom 31.05.2010 in I.Instanz entschieden, dass die Klausel über die Vertragsstrafe eine unangemessenen Benachteilgung darstellt und deshalb unwirksam ist, weil danach selbst bei geringster Parkzeitüberschreitung eine Vertragstrafe gefordert werden könnte.
Als Fazit raten wir in solchen Fällen lediglich die geforderte Parkgebühr nachzuentrichten nicht jedoch die darüber hinausgehenden Positionen. In unseren Fällen ist es bisher nach einem entsprechenden Anschreiben an die Contipark nie zu weitergehenden Maßnahmen gekommen. Dringend zu empfehlen ist aber ein Anschreiben an Contipark, in dem klar zum Ausdruck gebracht wird, dass die Zahlung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt und ggf. man auch nicht der Fahrer war.