Zum Anscheinsbeweis beim Rückwärtsfahren auf Parkplätzen

Der Fall: Zwei Autofahrer stoßen beim Rückwärts-Ausparken aus zwei gegenüberliegenden Parktaschen zusammen. Beide Parteien behaupteten, das jeweils andere Fahrzeug sei gegen das eigene bereits stehende gefahren.

In der ersten Instanz wurde zunächst eine Haftungsteilung ausgeurteilt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Anscheinsbeweis für das Verschulden des rückwärts Fahrenden nicht erschüttert worden sei. Davon kann erst ausgegangen werden, wenn einer hätte nachweisen können, dass er zum Kollisionszeitpunkt längere Zeit gestanden hat.

Das Landgericht Saarbrücken hob mit Urteil 13 S 61/10 dieses Urteil wieder auf. Es stellte die Alleinhaftung eines Fahrers fest. Der Anscheinsbeweis soll bereits dann erschüttert sein, wenn ein rückwärts ausparkendes Auto zum Zeitpunkt der Kollision stand. Diesen Beweis konnte der obsiegende Fahrer letzlich führen.

Dieses Urteil ist insofern interessant, weil hier nicht auf die Zeitkomponente abgestellt wird. Während die Rechtsprechung bisher gefordert hat, dass ein Fahrzeug einige Zeit gestanden haben muss, setzt das LG Saarbrücken darauf, dass es überhaupt gestanden haben muss.

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