Der Bundesgerichtshof hatte am 21.9.2010 ( veröffentlicht am 19.10.2010) über eine objektiv nicht erforderliche Ausweichreaktion im Zusammenhang mit einem Überholvorgang eines anderen Fahrzeugs zu entscheiden.
Im Leitsatz ist aufgeführt, dass es nicht erforderlich sei, dass die von dem Geschädigten vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht, -also subjektiv- erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden.
Quelle: Internetdatenbank des BGH, Urteil vom 21.09.2010, Aktenzeichen VI ZR 263/09
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