Immer wieder versuchen die Haftpflichtversicherer, insbesondere bei anwaltlich nicht vertretenen Geschädigten, einzelne Schadenspositionen durch nicht gerechtfertigte Abzüge die Entschädigung zu kürzen.
So oft auch bei der Positionen: Brille
In der Vergangenheit haben die nachstehend aufgelisteten Gerichte den Geschädigten den vollen Schadenersatz zugesprochen und die vom Haftpflichtversicherer vorgenommenen Abzüge „neu für alt“ für unzulässig erklärt:
AG Montabaur 25.09.1997 ( 10 C 436/97) (ZfS 1998,132)
„Eine Brille unterliegt kaum der Abnutzung. Sie erfüllt ihrem Träger über Jahre hinaus unverändert die gleiche Funktion. Im Übrigen gibt es für gebrauchte Brillen keinen Markt.“
AG St Wendel 26.04.2000 (4 C 98/00) (ZfS 2000, 340)
„Es gibt Brillen, die quasi ein Leben lang getragen werden, weil der Brillenträger Modeerscheinungen nicht folgt und sich sein Sehvermögen nicht verändert“.
AG Weinheim 08.01.2003 (2 C 365/02)
Für eine neue Brille tritt eine messbare Vermögensmehrung, die einen Abzug „neu für alt“ rechtfertigen würde nicht ein, auch wenn der Geschädigte sich wegen seiner leicht veränderten Sehkraft ohnehin neue Brillengläser angeschafft hätte.
AG Bitburg 30.03.2007 (5 C 256/06)
Der von der Haftpflichtversicherung des Schädigers vorgenommene Abzug „neu für alt“ ist nicht berechtigt.
LG Münster 13.05.2009 (1 S 8/09) (DAR 2009, 533)
Bei der Beschädigung von Brillen ist ein Abzug „neu für alt“ nicht ohne weiteres vorzunehmen, sondern wird nur in Betracht kommen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Gebrauchswert der alten Brille gerade für den Geschädigten schon zum Zeitpunkt des Schadensfalles reduziert war, sei es aufgrund von nutzungsbedingten Vorschäden der Brille, sei es, weil infolge einer Sehkraftveränderung eine Anpassung der Gläser auch ohne den Schadensfall bevorstand.
Die Beispiele zeigen, dass es angebracht und erfolgversprechend ist, im Falle der Beschädigung einer Brille keinesfalls die Kürzungen der Haftpflichtversicherung zu akzeptieren und die berechtigten Ansprüche unserer Mandanten auch klageweise durchzusetzen.
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