Die Vorteile des Reißverschlussverfahrens liegen auf der Hand. Der Verkehrsfluss wird gefördert, die Plage Stau soll entzerrt werden. So zumindest in der Theorie. Es funktionert nur, wenn es richtig angewendet wird. Wie das zu erfolgen hat, hat bereits die Kollegin Loren Grunert in Ihrem Eintrag vom 6.10.2010 zutreffend geschildert.
Es gibt aber immer wieder Probleme mit sturen Autofahrern auf der weiterführenden Spur oder allzu forschen Spurwechslern, die meinen, alle haben ihnen Platz zu machen. Keine der beiden Alternativen ist jedoch zu empfehlen. Die Rechtssprechung hat Regeln aufgestellt, die beim Reißverschlussprinzip zu beachten sind, will man nicht für den Schaden des anderen haften.
Der Fahrstreifenwechsler hat die besonderen Sorgfaltspflichten des § 7 V StVO zu beachten. Das bedingt, dass der Fahrstreifenwechsel rechtzeitig mittels Fahrtrichtungsanzeiger anzuzeigen ist. Er muss zurückschauen und langsam und vorsichtig die Fahrspur wechseln.
Das Reißverschlussverfahren beginnt auf dem durchgehenden Fahrstreifen. Die dort befindlichen Fahrzeuge müssen die Fahrzeuge auf dem endenden Fahrstreifen im Wechsel einfädeln lassen.
Bei einem Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug auf der durchgehenden Spur wird ein Beweis des ersten Anscheins zulasten des Spurwechslers angenommen, der nach den allgemeinen Grundsätzen des Anscheinsbeweis entkräftet werden kann. Grundsätzlich trifft aber denjenigen, der unter Gefährdung anderer den Fahrstreifen wechselt, die volle Haftung.
Eine Mithaftung des Unfallgegners auf der durchgehenden Spur setzt voraus, dass dieser den beabsichtigten Fahrstreifenwechsel rechtzeitig hätte erkennen und sich hierauf einstellen können.
Das Reißverschlußverfahren gilt zwar auch auf der Autobahn, aber nicht auf deren Verteilerspuren. Es gilt aber auch bei einem auf einer Fahrspur parkenden Fahrzeug.
vgl. OlG Köln, Urteil vom 30.11.2006 14 U 10/06; OLG Hamm, Urteil vom 16.04.2004 9U 110/04; LG Berlin Urteil vom 07.05.2003 24 O 34/03