Rechtsirrtümer im Unfallrecht: „Wenn`s hinten kracht, gibt´s vorne Geld“

Wer auffährt hat immer Schuld„- Von diesem Grundsatz gehen die meisten Verkehrsteilnehmer, aber auch Polizeibeamte und Gerichte aus. Natürlich gibt es eine Vielzahl von Unfallen, bei denen eine alleinige Haftung des Auffahrenden besteht. Keineswegs ist dies jedoch zwingend. Vielmehr bedarf es einer gründlichen Sachverhaltsaufklärung im Einzelfall um die Haftung abschließend beurteilen zu können.

Nach § 4 Abs. 1 S.1 STVO muss der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn plötzlich gebremst wird. Es entspricht ständiger Rechtsprecchung, dass der Auffahrende den Beweis des ersten Anscheins gegen sich hat, das er entweder nicht den nötigen Sicherheitsabstand eingehalten oder seine Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrssituation angepast oder falsch reagiert hat. Der Verschuldensbeweis nach den Anscheinsregeln setzt stets einen typischen Geschehensablauf voraus. Dies bedeutet, dass derjenige, der sich auf den Anscheinsbeweis beruft, einen Sachverhalt darlegen und notfalls beweisen muss, der nach der Lebenserfahrung auf ein Verschulden schließen lässt (erste Stufe). Erst dann ist zu prüfen, ob der Auffahrende den Anscheinsbeweis erschüttern kann (zweite Stufe). Wichtig: die erste Stufe der Prüfung wird oft „kampflos“ aufgegeben, und der Auffahrende bzw. sein Rechtsanwalt versuchen lediglich die „Erschütterungsstufe  “ darzulegen („der Vordermann hat doch grundlos gebremst“). Dies führt meist zu ungünstigen Ergebnissen für den Auffahrenden. Der Auffahrende sollte demnach sämtliche konkreten Umstände darlegen, die das Geschehen als atypisch erscheinen lassen ( z.Bsp. kein gleichgerichtetes Sichbewegen über bestimmte Strecken, keine aussreichende Möglichkeit überhaupt einen Sicherheitsabstand aufzubauen, usw). Sollte ein atypischer Geschehensablauf dargelegt und bewiesen werden können, so sind die Weichen gestellt um eine Haftungteilung zu erreichen. Die Haftungsquote ist sodann wiederrum vom Einzelfall abhängig und kann von 100:0 bis hin zu 0:100 reichen. Also ein Tip für den Auffahrenden: nicht gleich aufgeben, sondern einen Verkehrsanwalt einschalten denn : “ Wenn`s hinten kracht, gibt´s vorne oft -aber nicht immer und nicht alles- Geld „

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Arbeitsrecht

Jürgen Leister

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