Haftung bei Verwechslung der Ampeln

Als grob fahrlässig hat das Amtsgericht Essen den Fahrer im folgenden Fall angesehen: Der Fahrer eines Autos hatte an einer Kreuzng auf dem rechten Geradeausstreifen angehalten. Daneben war eine seperate Rechtsabbiegerspur. Hierfür gab es auch ein seperates Lichtzeichen (grüner Pfeil). Als dieses seperate Lichtzeichen auf Grün sprang fuhr der genannte Autofahrer auch los. Er dachte zunächst, dieses Lichtzeichen gelte auch für ihn. Hierbei kam es zum Unfall mit einem anderen Fahrzeug, welches rechts über die Kreuzung wollte.

Die betreffende Versicherungsgesellschaft legte dieses Verhalten als grob fahrlässig aus und setzte eine Minderungsquote der Haftung von 50 % an.

Das Gericht folgte hier dieser Ansicht und lehnte die Klage auf volle Kostenübernahme ab. Ein solcher Irrtum ist nur unter bestimmten Voraussetzungen entschuldbar und wäre daher nicht grob fahrlässig.  Im vorliegenden Fall sei die Kreuzung  jedoch klar und übersichtlich gewesen.

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