Rechtsirrtümer im Unfallrecht: „die 750 Euro Grenze“

Immer wieder hört und liest man, dass man -im Falle eines unverschuldeten Unfalles- erst dann einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Schadengutachten beauftragen darf, wenn der Schaden mehr als 750 EUR beträgt, ansonsten würde man auf den Kosten des Sachverständigen sitzen bleiben(da man gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen hätte). Schön und gut, aber woher soll der technische Laie wissen, wie hoch der Schaden an seinem Auto ist.  Selbst eine leichte Kollision im Stoßfängerbereich („…da ist ja nix zu sehen…“ )kann schnell zu Reparaturkosten von weit über 1000 EUR führen. Deswegen gilt: Die Einschaltung eines Sachverständigen wird nur dann als Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht gewertet, wenn der Bettroffene- aus seiner verständigen Sicht (meist ohne technisches Fachwissen)- im Hinblick auf die Art der konkreten Fahrzeugschäden keinen vernünftigen Zweifel haben kann, dass es um einen Bagatellschaden geht.

Auch wenn der freundliche Mensch von der gegnerischen Versicherung, der den Geschädigten ungebeten anruft, damit „droht“ dass bei einem Schaden unter 750 EUR die Sachverständigenkosten nicht erstattet werden, sollte sich der Geschädigte an einen  unabhängigen Sachverständigen wenden.  Dieser wird dem Geschädigten dahingehend beraten, ob ein Gutachten oder lediglich ein qualifizierter Kostenvoranschlag nötig ist. Natürlich kann ein Kostenvoranschlag auch über die Werksatt eingeholt werden, gleichwohl ist der Gang zum Sachverständigen auch und insbesondere wegen der Beweissicherung und weiteren Schadenpostionen (ggfls. Wertminderung, Nutzungsausfall usw.) anzuraten. Der Verkehrsanwalt kann dem Geschädigten im Zweifel einen qualifizierten Sachverständigen empfehlen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Arbeitsrecht Jürgen Leister

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