Wer in einen Unfall verwickelt ist, hat grundsätzlich die Pflicht den Schaden bei seiner eigenen Haftpflichtversicherung zu melden. Wie wichtig es ist, dies einem auf dem Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt zu überlassen, zeigt u.a. das Urteil des Amtsgericht München (Az.: 343 C 27107/09). Grundsätzlich hat der Geschädigte kein Recht seiner eigenen Versicherung zu untersagen, Schadensersatzansprüche des Unfallgegners zu regulieren. Das Amtsgericht entschied im vorgenannten Fall eine Klage eines Kraftfahrers gegen seine eigene Haftpflichtversicherung, da diese ohne dessen Einwilligung den Schaden des Unfallgegners reguliert hatte. Der Kläger begehrte den Schaden, welcher ihm aus der Einstufung in eine höhere Beitragsklasse entstanden war. Das Gericht entschied gegen den Kläger. Die Versicherung hat nämlich einen gewissen Ermessensspielraum, welche sie im vorgenannten Fall pflichtgemäß ausübte. D.h., die Versicherung prüft die Rechtslage selbstständig.
Um voreilige Regulierungen zu vermeiden sollte der eigenen Haftpflichtversicherung die Sach- und Rechtslage bestenfalls von einem auf dem Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt dargelegt werden und ggf. die Versicherung angewiesen werden, nicht voreilig zu regulieren. So lassen sich Streitigkeiten mit der eigenen Haftpflichtversicherung am leichtesten vermeiden.
Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. Und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen schnell und unbürokratisch.
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