In dem Fall erlitt der Kunde einer Kfz-Werkstatt beim Verlassen des Werkstattgeländes einen Schaden an seinem Auto. Da fragt man sich, wie konnte das passieren. Denn im Normalfall sollte es ja umgekehrt sein. Das Auto sollte ganzer aus der Werkstatt kommen als vorher. Wie kam es also zu dem Schaden?
Der besagte Kunde hatte es scheinbar besonders eilig. Er wollte mit seinem Auto die Werkstatt so schnell wie möglich verlassen. Dumm nur, dass die zum Verlassen des Werkstattgeländes vorgesehene Ein- und Ausfahrt blockiert war. Kurzerhand beschloss der Kunde sich selbst eine Ausfahrt zu suchen. Er wählte den überdachten Durchfahrts- und Überprüfungsbereich, in dem HU-Abnahmen durchgeführt werden. Ein Fehler, denn er geriet in die abgedeckte Montagegrube. Folge: Ein Sachschaden von knapp 1.400 Euro an seinem Audi A3.
Im Streitfall wollte der Kunde nun diesen Schaden von der Werkstatt ersetzt haben. Obwohl der Bereich gegenüber dem Parkplatzgelände nicht gesondert durch Absperrungen abgesichert war, stehe dem Kunden kein Schadensersatz zu – so das Gericht. Zwar obliege dem Werkstattinhaber eine Verkehrssicherungspflicht. Dabei könne jedoch nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden. Vielmehr werde der Pflicht mit Einrichtung einer ordnungsgemäß gesicherten Verkehrsein- und -ausfahrt aus dem Betriebsgelände nachgekommen, heißt es im Urteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 6. September (Az.: 10 C 31/10).
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