Der Entzug der Fahrerlaubnis -auch als „Führerscheinsperre“ bekannt- ist gesetzlich vorgesehen, wenn sich aus einer Straftat ergibt, dass der betreffende Fahrer zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.
In der Regel z.B.: bei einer sog. „Katalogtat“ des § 69 II StGB:
- Trunkenheitsfahrt (Fahrt unter Alkoholeinfluß, Drogen, Medikamenten)
- Gefährdung des Straßenverkehrs
- unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (wird oft auch als Fahrerflucht oder Unfallflucht bezeichnet)
Die gesetzliche Mindestfrist beträgt 6 Monate; die Höchstfrist immerhin 5 Jahre. Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.
Und danach?
Nach Ablauf der Sperrfrist darf die Fahrerlaubnisbehörde erst dann auf Antrag eine neue Fahrerlaubnis erteilen, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Den „alten“ Führerschein, also das eingezogene Dokument, gibt es nicht wieder zurück!
Antrag auf Neuerteilung
Es muß ein Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis unter Einhaltung der für den Antrag zwingend vorzulegenden Nachweise, wie z.B. Sehtest; SM-Bescheinigung (Nachweis über die Teilnahme an einem Kurs über lebensrettende Sofortmaßnahmen) etc. gestellt werden. In bestimmten Fällen (z.B. bei einer Trunkenheitsfahrt ab 1,6 ‰) muss auch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) absolviert werden.
Neue Fahrprüfung in Theorie und Praxis?
Sind seit der Entziehung, der vorläufigen Entziehung oder der Beschlagnahme bzw. Sicherstellung des Führerscheins mehr als 2 Jahre verstrichen, muss i.d.R. keine neue Fahrerlaubnisprüfung (Theorie u. Praxis, etc.) abgelegt werden.
Die ursprünglich gültige 2-Jahresfrist wurde mit Inkrafttreten der 4. ÄnderungsVO zum 30.10.2008 aufgehoben. Nach diesem Datum ist nur noch dann noch eine neue Fahrerlaubnisprüfung erforderlich, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.
Durch geeignete Maßnahmen kann positiv auf die Dauer der Sperre eingewirkt werden.
Über den Autor:
Rechtsanwalt Romanus Schlemm ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Bad Nauheim
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