Bei Verurteilung zu einer Verkehrsordnungswidrigkeit können Fahrverbote von einem bis drei Monate ausgesprochen werden.
z.B.:
- 1 Monat für eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um mindestens 31 km/h
- 1 Monat für eine Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um mindestens 41 km/h
- 3 Monate für den 2. Verstoß gegen die 0,5 Promillegrenze
In bestimmten Fällen kann ein Fahrverbot auch mit der Verurteilung zu einer Verkehrsstraftat ausgesprochen werden.
Das Fahrverbot tritt bei Ausspruch in einem Bußgeldbescheid entweder mit dessen Rechtskraft oder einer „Schonfrist“ von 4 Monaten später in Kraft.
Die Viermonats- „Schon“-Frist wird von der Bußgeldbehörde eingeräumt, wenn gegen den Betroffenen in den letzten zwei Jahren vor der betreffenden Ordnungswidrigkeit kein Fahrverbot verhängt wurde und auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht noch verhängt wird.
- die 4-Monats-Frist wird bewilligt: Der Führerschein kann jederzeit innerhalb dieser Frist, spätestens jedoch am letzten Tag vor Ablauf abgeben werden
- Die Viermonats-Frist wird nicht bewilligt, wenn in den letzten zwei Jahren bereits ein Fahrverbot gegen den Betroffenen verhängt wurde. Der Führerschein muss dann sofort abgegeben werden, da unabhängig davon, ob der Führerschein sich noch in den Händen des Betroffenen befindet, das Fahrverbot nach Rechtskraft des Bußgeldbescheids wirksam wird.
Im Rahmen einer geschickten Verteidigungsstrategie eröffnen sich Möglichkeiten, auf den Abgabetermin einzuwirken. Ein versierter Verteidiger wird auch prüfen, ob die Kriterien für einen Ausnahmefall vorliegen, in welchen z.B. eine Verdoppelung der Geldbuße gegen Wegfall des Fahrverbots erreicht werden kann.
Was passiert, wenn man den Führerschein einfach behält?
Wird der Führerschein nicht freiwillig herausgegeben, dann wird er von der Polizei beschlagnahmt, was mit weiteren Kosten verbunden sein kann.
Und nach Ablauf des Fahrverbots?
Die Behörde vermerkt den Zeitraum des ausgesprochenen Fahrverbotes und verwahrt den Führerschein. Danach sendet sie den Führerschein automatisch und rechtzeitig kurz vor Ablauf wieder an den Betroffenen zurück. Mit dabei ist dann ein Begleitschreiben, in welchem genau das Datum aufgeführt ist, wann der Betroffene wieder fahren darf. Es kann also sein, dass der Betroffene den Führerschein schon wieder in der Post hat, aber zum Beispiel erst einen oder zwei Tage später wieder fahren darf. Daran sollte er sich genau halten, da ansonsten der Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis verwirklicht wird.
Über den Autor:
Rechtsanwalt Romanus Schlemm ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Bad Nauheim
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