Korrespondenz mit Rechtsschutzversicherung in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten ist erstattungsfähig/ Teil 2

Korrespondenz mit Rechtsschutzversicherung in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten ist erstattungsfähig Teil 2

Am 15.09.2010 hatte ich Teil 1 zu dieser Thematik verfasst unter http://www.schadenfixblog.de/korrespondenz-mit-rechtsschutzversicherung-in-verkehrsrechtlichen-angelegenheiten-ist-erstattungsfahig/

Mittlerweile wurde ich noch auf ein weiteres Urteil hingewiesen, und zwar vom AG Oberndorf: Urteil vom 12.11.2009 zu 3 C 698/08. Auch das AG Oberndorf hat unproblematisch die Kosten für die Einholung der Deckungszusage allein aufgrund des bestehenden Verzugs zugesprochen, und zwar mit einer 0,8 Geschäftsgebühr. Offensichtlich hat es sich im Fall um eine relativ unproblematische und wenig umfangreiche Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung gehandelt.

Dass die Anwaltskosten für die Anmeldung des Versicherungsfalls bei dem eigenen Versicherer zum ersatzpflichtigen Schaden gehören, ist auch für die Schadensanmeldung bei der eigenen Kaskoversicherung anerkannt sowie auch bei der Sachversicherung bei Brandschäden (LG Münster zfs 2004, 84). Auch Hansens RVG Report 2010, 321 ff, spricht sich für die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der Korrespondenzkosten mit der Rechtsschutzversicherung aus.

Der BGH hat am 10.01.2006 – IX ZR 43/05, AGS 2006, 256 ff, entschieden, dass auch die Kosten für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den privaten Unfallversicherer als adäquat kausal entstandener Schadensersatz zu ersetzen sind. Zitat: „Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählen grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten“ – wobei hier der BGH auch auf frühere Urteile von sich verweist, gleichzeitig jedoch voraussetzt, dass die verursachten Rechtsanwaltskosten aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte auch erforderlich und zweckmäßig waren.

Übrigens bin ich der Meinung, dass auch in anderen Konstellationen mit analoger Begründung die Kosten für die Führung der Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung des Mandanten erstattungsfähig sein dürften. Dies müsste beispielsweise auch für Zahlungsansprüche im Rahmen des Rücktritts von einem Kfz-Kaufvertrag gelten. Zumindest kann auch in solchen Fällen Schuldnerverzug vorliegen, sodaß die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung nötig sein dürfte.

Rechtsanwalt Dr. Friedrich, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Babenhausen, ADAC-Vertragsanwalt
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