Die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung setzt voraus, dass der Unfall dem Versicherungsunternehmen gegenüber binnen einer Woche nach dem Unfall angezeigt wird.
Insoweit handelt es sich um eine Obliegenheit, deren Verletzung zum Leistungsausschluss führen kann.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem Urteil vom 18.2.2010 (12 U 175/09) darauf hingewiesen, dass die Frist in jedem Fall mit „dem Eintritt des Versicherungsfalles“ beginnt.
Der Geschädigte muss also bis spätestens zum Ablauf einer Woche nach dem Unfall die Schadenentstehung angezeigt haben.
Die Berufungsrichter haben darauf hingewiesen, dass es hierbei nicht darauf ankomme, ob eine vermeintlich klare Haftungslage bestehe oder ob der Versicherungsnehmer überhaupt beabsichtige, die Kaskoversicherung letztlich in Anspruch zu nehmen.
Insoweit sei, so die Senatsmitglieder, ausschließlich maßgeblich das Klärungsinteresse des Versicherungsunternehmens, das eine so kurze Frist rechtfertigen.
Die Anzeige des Haftpflichtfalles ersetze auch nicht die Anzeige des Kaskoschadens, „da die Ermittlungen des Versicherers in beiden Fällen in ganz anderer Richtung verlaufen müssen.“
Eine Versäumung der Wochenfrist ist dann unbeachtlich, wenn
– der Geschädigte ohne sein Verschulden an der Anzeigeerstattung gehindert war oder
– ihn insoweit keine grobe Fahrlässigkeit trifft.
Der Senat hat in der angeführten Entscheidung in diesem Zusammenhang jedoch klargestellt: „Von einem geringen Verschulden kann demgegenüber nur dann gesprochen werden, wenn ein Fehlverhalten vorliegt, das auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag.“
Ist auch grobe Fahrlässigkeit gegeben, so kann der Versicherungsnehmer eine Leistung nur noch herbeiführen, indem er nachweist, dass diese grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung keine Auswirkungen auf den Leistungsumfang haben konnte.
Der Versicherer kann jedoch in diesem Zusammenhang geltend machen, dass die frühzeitige Beweissicherung bei rechtzeitiger Anzeige zur Feststellung günstigerer Tatsachen – sowohl im Hinblick auf den Unfallhergang als auch im Hinblick auf die Schadenshöhe – geführt haben könnte.