Wenn die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert liegen, ist ein Totalschaden gegeben, bei dem der Geschädigte bei einem Alleinverschulden des Unfallgegners die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert erstattet bekommt.
Der Restwert des Fahrzeuges wird regelmäßig durch den beauftragten Sachverständigen bestimmt, der sich bei der Bestimmung an „dem allgemeinen regionalen Markt“ orientiert.
Der Bundesgerichtshof als das höchste deutsche Zivilgericht hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass der Schadenersatzberechtigte sich nicht auf „einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet“, bei dem gegebenenfalls ein höherer
Verkaufserlös für das Auto zu erzielen wäre, verweisen lassen muss (BGH, Urteil vom 1.6.2010- VI ZR 361/09).
Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des Senats jedoch dann, wenn von Schädigerseite, hier regelmäßig von der gegnerischen Haftpflichtversicherung, unmittelbar nach dem Unfall vor der Veräußerung ein Restwertkäufer präsentiert wird, der einen wesentlich höheren Preis bezahlen will. Hierauf muss der Geschädigte eingehen.
Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang eine weitere Ausnahme hinsichtlich der Abrechnung des Restwerts nach dem Sachverständigengutachten zugelassen, nämlich wenn der Geschädigte selbst ohne größere Anstrengungen einen höheren Kaufpreis für das Auto erzielt als in dem Gutachten angegeben (BGH, Urteil vom 15.6.2010 – VI ZR 232/09).