Wer mehrfach den PKW vor der Garage des Nachbarn parkt, beeinträchtigt den nachbarlichen Besitz und das Eigentum. Dem Nachbarn steht ein Anspruch auf Unterlassen zu.
Im betreffenden Fall hatte das Amtsgericht München (AZ 241 C 7703/09) über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Eine Nachbarin stellte immer wieder den PKW vor der Garage des Klägers ab und parkte ihn dort für mehrere Stunden. Der Aufforderung des Klägers dies künftig zu unterlassen erteilte die Beklagte eine Absage. Auch weigerte sie sich eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben. Vielmehr verwies sie den Kläger darauf, er könne ja klingeln, wenn er aus seiner Garage fahren wolle. Außerdem sei ansonsten in der Straße kein Platz zum Parken.
Das Gericht entschied, dass es sich bei diesem Parkverhalten um eine Besitz- und Eigentumsbeeinträchtigung bei dem Kläger handelt. Diese liegt bereits dann vor, wenn das Auto falsch abgestellt wird. Weiter bestehe für die Beklagte kein Anspruch darauf ihr Auto direkt vor der Haustüre zu be- und entladen, wenn damit das Eigentum anderer Menschen behindert wird.
Der Beklagten wurde nunmehr für den Widerholungsfall zu einem festzusetzenden Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise bis zu 6 Monate Ordnungshaft verurteilt.
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