Die Presse berichtete gerade darüber, das Banken horrende Zinsen verlangen, sofern Dispositionskredite in Anspruch genommen werden (angeblich hat jeder 11. Kontoinhaber sein Konto überzogen). Für die Schadensregulierung bedeutet dies, unter keinen Umständen Zins- und Finanzierungsschäden zu vergessen. Wichtig: Der Wertersatz bei einem Totalschaden unterliegt der sofortigen Verzinsung nach § 849 BGB, allerdings erst nach Ablauf der Nutzungsausfallentschädigung. Beispiel: Wiederbeschaffungsauftwand beträgt 10.000 €; Weiderbeschaffungsdauer 14 Tage, gegnerische Versicherung reguliert mal wieder zögerlich, Zahlung nach sechs Wochen. Der Zinsschaden beträgt ca. 50€ -ohne das Verzug vorliegen muss ! Gleiches gilt für die Wertminderung.
Bei konsequenter Durchsetzung sämtlicher Ansprüche (siehe auch Erstattung der RA Gebühren für Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung des Geschädigten durch gegnerischen KH-Versicherung; hier im Blog)erkennen die Versicherer vielleicht irgendwann, dass eine zögerliche Regulierung der berechtigten Ansprüche eines Unfallgeschädigten unter dem Strich teurer ist, als zügige Zahlung.
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