Korrespondenz mit Rechtsschutzversicherung in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten ist erstattungsfähig

Seit Mai 2008 gibt es mindestens 11 Gerichtsurteile, die die Kosten der Führung der Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung des Unfallgeschädigten (eigene Angelegenheit) als erstattungsfähig ansehen.

Da auch die Kosten der Korrespondenz mit der Vollkaskoversicherung und mit der Unfallversicherung des Mandanten als ersatzfähige Schadenspositon angesehen werden, rege ich an, dass die Anwaltschaft dazu übergeht, nach entsprechender Vereinbarung mit dem Mandanten diese Kosten einzuklagen. Dabei sollten die Urteile am besten in eingescannter Form dem Gericht mit übersandt werden. Selbstverständlich muss vor Stellung eines entsprechenden Antrags mit dem Mandanten abgeklärt sein, dass er zum einen über die Tatsache, dass sich die diesbezüglichen Anwaltskosten nach dem Gegenstandswert richten, belehrt wurde, als auch dass dem Mandanten klar ist, dass er dem Anwalt einen entsprechenden kostenpflichtigen Auftrag erteilt hat. Andernfalls könnte ein Prozessbetrug vorliegen. Wenn man das einem Mandanten vernünftig erklärt, versteht er das nach meiner Erfahrung aber.

Der entsprechende Antrag und die dazu gehörende Begründung können beispielsweise wie folgt lauten:

Antrag:
3.    Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, in Freistellung des Klägers an … Rechtsanwälte, vertreten durch Rechtsanwalt …, Adresse, € …  nebst Zins hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Begründung:
In Ziffer 3 der Klage werden die Kosten für die Führung der Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung des Klägers geltendgemacht.

Die Klägervertreter waren und sind damit beauftragt, die gesamte Korrespondenz mit der klägerischen Rechtschutzversicherung zu führen. Nach neuerer Rechtsprechung:

•         LG München I vom 06.05.2008 (30 O 16917/07)
•         AG Karlsruhe vom 10.06.2008 (5 C 185/08)
•         AG Schwandorf vom 11.06.2008 (2 C 189/08)
•         AG Hersbruck vom 27.11.2008 (3 C 1322/08)
•         LG Nürnberg-Fürth vom 08.09.2009 (2 O 9658/08)
•         AG Nürnberg vom 09.10.2009 (35 C 4501/09)
•         AG Hersbruck vom 26.11.2009 (2 C 474/09)
•         LG Berlin vom     09.12.2009        (42 O 162/09)
•         AG Montabaur vom     26.01.2010        (5 C 142/09)
•         LG Ulm vom         08.04.2010         (6 O 244/09)
•    LG Duisburg vom    03.05.2010        (2 O 229/09)
(jeweils anbei mit überzeugenden Begründungen angesichts der Schwierigkeit des Rechtsschutzversicherungsrechts und der heutigen Üblichkeit des Vorhandenseins einer Rechtschutzversicherung), sind die hierfür entstandenen und noch entstehenden Kosten und Gebühren ebenfalls von der Beklagtenseite zu erstatten, was mit Ziffer 3 der Klage eingefordert wird)

Die Rechtsprechung spricht auch die Anwaltskosten bei Inanspruchnahme der eigenen Vollkaskoversicherung zu. Das Landgericht Karlsruhe hat durch Urteil vom 03.09.2009 zu 2 O 18/09 beispielsweise entschieden, daß zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten zählen. Dies gilt, wenn es aus Sicht des Geschädigten erforderlich ist, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um den Versicherungsfall beim eigenen Versicherer anzumelden. Zwar muß der Geschädigte grundsätzlich die Regulierungsbereitschaft des Schädigers (Versicherer) abwarten. Dies ist jedoch bereits dann einschränkend zu sehen, wenn wegen einer Mithaftung der Geschädigte einen Teil seines Schadens selbst tragen muß, oder auch wegen der Dringlichkeit der Finanzierung. Im Fall des LG Karlsruhe hatte – wie hier – die Beklagtenseite die Haftung dem Grunde nach bestritten, so daß die dortige Klägerin berechtigt war, die Versicherung in Anspruch zu nehmen. Die sich darauf beziehenden vorgerichtlichen Anwaltskosten wurden der dortigen Klägerin erstattet und sind es damit auch bei analoger Begründung im hiesigen Fall, soweit es die Inanspruchnahme der Rechtschutzversicherung betrifft. Die gleiche gefestigte Rechtsprechung existiert für die Unfallversicherung und hat sich, wie aus obigen Urteilen ersichtlich ist, nun auch für die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Führung der Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung gebildet.

Der Kläger kann demzufolge Erstattung (Vorschußrechnung vom … anbei) mindestens einer 1,3 Geschäftsgebühr aus € XXX,– zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer verlangen. Der Gegenstandswert setzt sich dabei zusammen aus der 1,3 Geschäftsgebühr aus € XXX Fotokopien, € XX,– für die Ermittlungsakte, Auslagenpauschale, der 0,65 Verfahrensgebühr, der 1,2 Terminsgebühr, Auslagenpauschale, Umsatzsteuer und € XXX,– an Gerichtskosten, ergibt € XXX,–. Die Korrespondenz mit der klägerischen Rechtschutzversicherung kann noch vorgelegt werden, falls dies nötig ist.

Urteile zum download: Kosten für Korrespondenz RS-Versicherung

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