Der bei einem Verkehrsunfall geschädigte Autofahrer hat nach der gesetzlichen Regelung des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB die Wahl, ob er sein beschädigtes Fahrzeug reparieren lässt oder ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug erwirbt.
Ziel ist stets die Wiederherstellung eines wirtschaftlichen Zustandes, der demjenigen vor dem Unfall gleichwertig sein soll. Der Geschädigte soll sich nicht bereichern. Es ist von der gesetzlichen Regelung vorgegeben, dass die wirtschaftlich vernünftigste Variante gewählt wird.
Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof als das höchste deutsche Zivilgericht in einem Urteil vom 9.6.2009 (VI ZR 110/08) im Zusammenhang mit der Frage, wann ein eingetretener Schaden, für den ein anderer Verkehrsteilnehmer verantwortlich ist, „auf Neuwagenbasis“ abgerechnet werden kann, bekräftigt.
Die Revisionsrichter haben die bereits in früheren Urteilen zum Ausdruck gebrachte Auffassung bestätigt, dass bei einer Laufleistung bis 1000 km regelmäßig davon ausgegangen werden kann, dass das Fahrzeug „fabrikneu“ ist.
Der Geschädigte kann in einem solchen Fall jedoch nur dann die „Neuanschaffungskosten“ ersetzt verlangen,
– wenn die Beschädigung erheblich ist, was angenommen werden muss, wenn bei einer Reparatur die Neuwertigkeit des Fahrzeugs nicht uneingeschränkt wiederhergestellt werden kann und
– wenn auch tatsächlich ein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft worden ist.