Gemäß dem Beschluss des Oberlandesgrichts Saarbrücken vom 28.01.2009 stellt das Entfernen vom Unfallort eine Obliegenheitsverletzung des Autofahrers dar. In diesem Fällen tritt die Kaskoversicherung nicht ein und der Autofahrer verliert seinen Anspruch auf Schadensersatz.
Zum Fall:
Der Fahrer eines PKW kam nachts in einer Kurve von der Fahrbahn ab und stieß gegen die Begrenzungsmauer eines am Straßenrand gelegenen Anwesens. Bei der Kollision entstand ein Sachschaden von 800,- €. Vor Eintreffen der Polizei verließ der Fahrer den Unfallort. Er ließ jedoch sein Auto mit den Papieren zurück.
Später klagte er gegen seine Versicherung auf Ersatz des entstandenen Schadens, was jedoch abgelehnt wurde. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Unfallfahrer gegen seine Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag verstoßen hat. Die Verletzung der vertraglichen Verpflichtung liegt im Verlassen der Unfallstelle ohne zur Aufklärung des Tatbestandes beigetragen zu haben. Dies sei weder mit dem Zurücklassen des Fahrzeuges samt Papieren noch mit der Einwilliging von anwesenden Zeugen entschuldbar. Nach versicherungsrechtlichen Gesichtspunkten ist es immer geboten auf die Polizei zur Unfallaufnahme zu warten. Mit dem vorzeitigen Entfernen könne beispielsweise keine Einschätzung getroffen werden, ob Alkohol bei dem Unfall im Spiel war. Gerade dieser Umstand hat bekanntlich enorme Auswirkungen auf den eigenen Versicherungsschutz.
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