Gerne beziehen sich die KH-Versicherer bei fiktiver Abrechnung auf das allseits beliebte Porsche-, VW,- BMW,-Mercedes,- und seit neuesten auch auf ein Audi-Urteil des BGH (was ist eigentlich mit den Japanern oder Franzosen ???). Bei älteren Fahrzeugen behaupten die Versicherer, dass nach den oben genannten Urteilen lediglich die Erstattung von Stundenverrechnungssätzen freier Werkstätten geschuldet ist. Das ist natürlich nicht zutreffend, und ergibt sich auch nicht aus den BGH-Entscheidungen. Grundsätzlich kann der Geschädigte nach wie vor die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt geltend machen. Es ist Sache des Versicherers darzulegen und zu beweisen, dass eine Reparatur in einer freien Werkstatt keine Nachteile für den Geschädigten mit sich bringt.
Was ist im Interesse des Geschädigten zu tun? Grundsätzlich lege ich gleich das Serviceheft des KFZ vor, sofern das Fahrzeug regelmäßig in einer Markenwerkstatt gewartet wurde. Auch Internetrecherchen, Lichtbilder und ähnliches können Anhaltspunkte liefern, dass eine gleichwertige Reparatur nicht gewärleistet ist. Entscheidend ist aber folgendes: Nach Ansicht des VI ZS des BGH ist ist eine Reparatur in einer freien Werkstatt unzumutbar, wenn sie nur kostengünstiger sei, weil ihr nicht die (markt-)üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern mit dem Versicherer ausgehandelten Sonderkonditionen zugrunde liegen. Jetzt kann man den Versicherer mit seinen eigenen Waffen schlagen,da mit den benannten „Referenzwerkstätten“ regelmäßig „Partnerverträge“ oder Sonderpreise vereinbart sind. Also: einfach einen „Testkunden“ zur benannten Werksatt schicken und eine Preiskalkulation für einen vergleichbaren Schaden besorgen-allerdings nicht als KH-Schaden, sondern als Selbstzahler. Wenn die Stundenverrechnungssätze abweichen, ist der Fall schon geknackt. Im übrigen immer die Vorlage des Vertrags des Versicherers mit der freien Werkstatt verlangen (im Prozesss nach § 142 ZPO). So lassen sich derzeit noch die meisten Fälle bei reparaturloser Abrechnung in den Griff kriegen. Nur eine Frage der Zeit dürfte es allerdings sein, bis die Stundenverrechnungssatz-Frage auch bei konkreter Abrechnung von Reparaturkosten hochkocht.