Schadensabwicklung bei einer auf Geldmangel beruhenden nicht durchgeführten Reparatur
Das Landgericht Saarbrücken hat entschieden, dass der Ersatz der Reparaturkosten bis zu 130% der Wiederbeschaffungskosten auch ohne Durchführung einer Reparatur verlangt werden kann, soweit dem Geschädigten die Vorfinanzierung der Reparatur weder mit eigenen Mitteln noch durch Aufnahme eines Darlehens möglich ist (Urteil vom 14.05.2010, Az.: 13 S 178/09). Ferner hat das Gericht ausgeführt, dass eine beabsichtigte Reparatur in Eigenregie kein Hindernis und eine sechsmonatige Eigennutzung kein eigenständiges gesetzliches Merkmal für die Annahme eines Integritätsinteresses sei. Sofern eine Teilzahlung der gegnerischen Versicherung indessen trotz behaupteter Finanzierungsschwierigkeiten nicht für die Anschaffung von für die Reparatur in Eigenregie erforderlichen Teilen verwendet wird, spreche dies gegen ein vorhandenes Integritätsinteresse. Vor dem Landgericht Saarbrücken machte die Klägerin restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, für den die Beklagten voll umfänglich einstandspflichtig sind. Die Klägerin trug vor, das Fahrzeug in eigener Regie reparieren zu wollen. Dies sei ihr angesichts ihrer Einkünfte von 75,00 € Praktikantenvergütung und 164,00 € Kindergeld nicht möglich, weil ihr aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation kein Kredit zur Vorfinanzierung gewährt werde. Der Restwert belaufe sich auf 500,00 €. Die Beklagten entgegneten, die Klägerin könne nur Abrechnung auf der Grundlage einer Ersatzbeschaffung verlangen, weil sie ihr Integritätsinteresse nicht durch eine Reparatur betätigt habe. Das Landgericht Saarbrücken stellte klar, dass für die Annahme eines Integritätsinteresses in Fällen, in denen der Geschädigte angibt, eine Eigenreparatur durchführen zu wollen, aber aus finanziellen Gründen nicht zu können, eine besonders kritischer tatrichterliche Prüfung angezeigt sei. Dies folge aus dem Schutz des Schädigers vor einem leicht möglichen Missbrauch. Unfallbeteiligten wird daher empfohlen, die Schadensregulierung von einem Anwalt für Verkehrsrecht vornehmen zu lassen, zumal eine bloße Absichtserklärung, eine Eigenreparatur durchführen zu wollen, als ungenügend angesehen werden kann.