Straßenbaubehörden müssen bei Mäharbeiten auf Verkehrsinsel KFZ schützen
Das Landgericht Coburg hat entschieden, dass Straßenbaubehörden bei Mäharbeiten auf einer Verkehrsinsel die Gefahren für vorbeifahrende Kraftfahrzeuge so gering halten müssen wie möglich (Urteil vom 27.04.2010, Az.: 22 O 48/10). Die Klage eines Fahrzeugeigentümers, dessen Wagen bei Mäharbeiten der Straßenbaubehörde von einem auf die Fahrbahn geschleuderten Stein getroffen wurde, war erfolgreich. Dem Kläger gelang der Nachweis, dass sein Fahrzeug durch die Mäharbeiten beschädigt wurde. Das Landgericht Coburg nahm eine Amtspflichtverletzung an, weil zumutbare Sicherungsmöglichkeiten unterblieben waren. Der Kläger trug vor, dass durch einen bei Mäharbeiten an einer Verkehrsinsel hoch geschleuderten Stein sein Fahrzeug beschädigt worden sei. Die beklagte Straßenbehörde entgegnete, dass sie nicht wisse, ob der Schaden in Zusammenhang mit den Mäharbeiten stehe. Außerdem seien Sicherungsvorkehrungen weder wirtschaftlich noch zumutbar. Das Landgericht Coburg gab dem Kläger Recht. Das Gericht war davon überzeugt, dass der Schaden von ca. 950 € durch einen bei den Mäharbeiten aufgeschleuderten Stein verursacht worden war. Das Gericht war auch davon überzeugt, dass eine Amtspflichtverletzung vorliegt. Es können jedoch nur solche Sicherungsmaßnahmen verlangt werden, die mit einem vertretbaren technischen und wirtschaftlichen Aufwand erreichbar sind und nachweislich zu einem besseren Schutz führen. Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen wird Verkehrsteilnehmern empfohlen, Unfallschäden durch Straßenbaubehörden stets durch einen Anwalt prüfen und geltend machen zu lassen.
Sicher überlegen Sie schon welcher Anwalt sich dazu auskennt? Ganz einfach: www.schadenfix.de