Folgendes ist den Entscheidungsgründen LG Dortmund vom 05.08.2010 4 S 11/10 zu entnehmen:
Soweit die Beklagte meint, das Gesprächsergebnis mit dem BVSK aus dem Jahr 2007 sei geeignet, das erstattungsfähige Honorar darzulegen, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen. Es handelt sich um eine Besprechung, die verschiedene Versicherungsunternehmen mit dem BVSK geführt haben. Als Ergebnis wurden die als angemessen erachteten Honorare in einer Tabelle zusammengefasst, welche nach Aussage des Geschäftsführers des BVSK (Vgl. SP 2008,194) in erster Linie als ein Prüfungsmaßstab für die Mitarbeiter der Versicherungen bei der Überprüfung von Sachverständigenkosten auf ihre Angemessenheit hin dienen sollte. Aus der Bereitschaft der Beklagten, bestimmte Pauschalhonorare zu zahlen, lassen sich aber keine Rückschlüsse auf die Ortsüblichkeit eines Honorars ziehen. Wenn sich die Mehrzahl der Sachverständigen den Preisvorstellungen der Versicherungen beugt, mag sich langfristig ein verändertes übliches preisgünstigeres Honorar entwickeln, das dann auch Niederschlag in den Befragungen finden müsste. Solange aber die Sachverständigen nur bei einigen Versicherungen zu Sonderkonditionen abrechnen und ansonsten die Honorarberechnung wie bislang beibehalten, kann nicht festgestellt werden, dass der Sonderkonditionspreis dem üblichen, angemessenen Preis entspricht.
Besser kann man es eigentlich nicht ausdrücken! Nur wenn sich Sachverständige, aber auch Werkstätten hinsichtlich ihrer Stundenverrechnungssätze, den Preisvorstellungen der schadensteuernden Versicherer beugen, entziehen Sie sich langfristig selbst ihre wirtschaftlichen Grundlagen. Im Interessse einer fairen Schadenregulierung sollten daher immer die restlichen SV-Kosten gerichtlich geltend gemacht werden, damit sich nicht ein neues Preisgefüge i.S. einer üblichen und angemessenen Vergütung ergibt.