Langsam wird es Abends immer früher dunkler und so mancher Autofahrer muss auf dem Heimweg von der Arbeit durch bewaldetes Gebiet. Unfälle mit Wild stehen immer wieder auf der Tagesordnung. Und jeder weiß, dass erhebliche Schäden am Auto drohen bei einer Kollission mit einem Wildschwein oder Rehbock.
Auch aus Angst vor diesen Schäden und aus Affekt versuchen viele Autofahrer dem drohenden Zusammenstoß durch Ausweichen zu entgehen. So versuchte auch eine junge Autofahrerin durch ein Ausweichmanöver dem Zusammenstoß mit einem Reh zu entgehen. Bei regennasser Fahrbahn kam das Fahrzeug allerdings ins Schleudern, überschlug sich und wurde erheblich beschädigt.
Der Fahrzeughalter machte nun gegen den Fahrzeugversicherer Schadensersatzansprüche geltend. Die Versicherung verweigerte zunächst die Zahlung mit der Begründung, dass es nicht zu einem Zusammenstoß mit dem Reh gekommen war.
Das Landgericht Limburg (Az. 2 O 137/09) hielt allerdings das Ausweichmanöver als Rettungshandlung für plausibel und berechtigt. In der Verhandlung haben die beiden Töchter des Fahrzeughalters übereinstimmend angegeben, dass das Reh sich am Fahrbahnrand in Richtung der Fahrbahn bewegt hat. Von daher durfte die Fahrerin davon ausgehen, dass das Reh auf die Fahrbahn läuft. Das Ausweichmanöver ist daher nicht als grob fahrlässig oder grob fehlerhaft zu bewerten. Der Anspruch gegen die Verischerung besteht gemäß §§ 81,82 VVG.
Sollten Sie in einen Schaden am Auto im Zusammenhang mit einem Wildunfall haben, nehmen Sie gerne Kontakt mit mir auf – www.kanzlei-schmitt.de