Die Auffassung, dass Motorradkleidung keinerlei Abnutzung bzw. keinem Wertverlust unterliegt, so dass der nach dem allgemeinen Schadensrecht anerkannte Grundsatz des Abzugs „Neu für Alt“ generell nicht greift, teilt der Senat nicht. Der besonderen Haltbarkeit der Ausstattung kann vielmehr durch moderate Schätzung im Rahmen des § 287 ZPO Rechnung getragen werden.
urteilte das OLG München am 01.07.2010 (1 U 5424/09)
Aus Sicht des geschädigten Motorradfahrers nicht erfreulich, aber in der Praxis ein Standard.
BTW: Ich habe noch ein paar gebrauchte Stiefel zu verkaufen 😉
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