Dem Geschädigten steht es frei die, durch den Gutachter seines Vertrauens kalkulierten Netto- Reparaturkosten bei der Krafthaftpflichtversicherung des Schädigers geltend zu machen. So weit so gut; Nun ist unser Geschädigter aber talentierter Hobby-Schrauber und besorgt sich gegen Rechnung (mit ausgewiesener MWSt.) Ersatzteile um sein Fahrzeug selbst instand zu setzen. Der Umsatzsteueranteil aus den Ersatzteilrechnungen ist von der gegenerischen Versicherung zu übernehmen. Eine solche Abrechnungskombination ist zulässig, auch wenn das den Versicheren oftmals nicht schmeckt und sie beharrlich die Vorlage einer Reparaturrechnung verlangen und hiervon die Zahlung der Umsatzsteuer abhängig machen.