Eine Alltagssituation: Beim Waschen in der Autowaschanlage wird das Auto beschädigt. Sei es ein Kratzer im Lack oder in der Scheibe oder ein abgebrochener Aussenspiegel. Wer in solchen Fällen haftet, hat das LG Duisburg mir Urteil vom 18.11.2009 entschieden (AZ. 11 S 98/09).
Der Betreiber einer Waschanlage die maschinell, automatisch und deswegen nicht jederzeit kontrollierbar ist, muss so organisiert, gewartet, kontrolliert und beaufsichtigt werden, wie dies nach dem Stand der Technik möglich und zumutbar ist. Kann der Betreiber anhand seiner Dokumentationen über diese Pflichten nicht nachweisen, dass er diese ordnungsgemäß erfüllt hat, haftet er für entstandene Schäden.
Der Schadensersatzanspruch resultiert in diesem Fall auf dem abgeschlossenen Reinigungsvertrag. Dieser beinhaltet die Pflicht einen Schaden zu verhindern. Der Betreiber kann sich nur so entschuldigen, wenn er nachweisen kann, dass er für die Schadenentstehung nicht verantwortlich ist.
Sollten Sie in einen Schaden nach der Benutzung der Autowaschanlage zu beklagen haben nehmen Sie gerne Kontakt mit mir auf – www.kanzlei-schmitt.de