In dieser Reihe stelle ich in Kurzform die gebräuchlichsten, aktuell in Deutschland in der Verkehrsüberwachung eingesetzten Geschwindigkeitsmessgeräte vor und weise auf mögliche Fehlerquellen hin.
Es besteht die weit verbreitete Auffassung, Messungen im Rahmen von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen seien in Ordnung und nicht angreifbar.
Es zeigt sich jedoch immer wieder, dass die Messgeräte nicht gemäß der Bedienungsanleitung bedient wurden, das Messpersonal nicht geschult oder Messfehler zu beklagen waren.
Heute geht es um ein häufig eingesetztes, laserbasiertes Messgerät
Bezeichnung: Leivtec XV2
Funktion: Geschwindigkeitsmessung – Infrarot – Lasermessverfahren mit Videodokumentation
Einsatz: mobil – Messung aus der Hand oder mit Stativ; Messung aus Fahrzeug möglich. Sensorerfassung bei ca. 80 m; Messbeginn bei ca. 50 m Entfernung. Messung ausschließlich des entgegenkommenden Verkehrs
mögliche Fehler: z.B. Tests vor Messbeginn , Fehlmessungen (siehe unten) , Dokumentation, fehlende Schulung des Messpersonals
Besonderheit: Es wird nicht “geblitzt”, sondern es erfolgt in Kurzzeit eine Messung mit Videodokumentation.
Es können Fehlmessungen bzw. eigentlich Fehlzuordnungen dergestalt vokommen, dass der Messbeamte ein vermeintlich anvisiertes Fahrzeug glaubt gemessen zu haben, in Wirklichkeit aber z.B. ein weiters Fahrzeug den Laserstrahl reflektiert und damit den Messwert gebildet hat.
Der Messbetrieb bei Nacht ist möglich, aber an bestimmte Anforderungen geknüpft.
Eine Überprüfung des Messvorgangs durch einen Sachverständigen für Verkehrstechnik ist möglich.
Selbstverständlich muss auch dieses Messgerät zum Zeitpunkt der Messung gültig geeicht sein.
Haben Sie einen Bußgeldbescheid wegen des Vorwurfs einer Geschwindigkeitsüberschreitung erhalten, bei welchem als Beweismittel Lasermessung und/oder Leivtec XV2 / XV3 aufgeführt sind? Drohen Punkte in Flensburg oder gar ein Fahrverbot?
Für die anwaltliche Tätigkeit, z. B. in einem Bußgeldverfahren, entstehen Gebühren, deren Höhe der Gesetzgeber mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorgegeben hat.
Ist eine Verkehrsrechtsschutzversicherung vorhanden, übernimmt diese in der Regel die Rechtsanwaltsgebühren.
Ein erstes Telefonat oder Informationsgespräch über die Möglichkeiten einer Mandatsübernahme und deren Kosten ist für Sie selbstverständlich kostenfrei. Info unter: 06032 / 9345-21
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