Muss man erhaltenes Schmerzensgeld für die Verfahrenskosten eines Hafpflichtprozesses einsetzen?
Jedenfalls dann, wenn die Verfahrenskosten gering sind und der Geschädigte den überwiedenden also wesentlichen Teil des Schmerzensgeldes behalten kann.
So sieht es das Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2010 –14 W 85/09
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