Jedem nüchternen Menschen ist bekannt, dass man unter Wirkung von alkoholischen Getränken kein Auto fahren darf. Trotzdem finden täglich auf unseren Straßen sogenannte Trunkenheitsfahrten statt. Doch wie kommt es dazu. Natürlich beruhen viele Fahrten auf der Hoffnung, nicht erwischt zu werden oder aus Gleichgültigkeit gegenüber dem Gesetz. Anders ist die jedoch häufig bei den Fällen, von denen man in der Zeitung liest. Da fahren Autofahrer mit Blutalkoholkonzentrationen Auto, die für den normalen Menschen häufig nicht vorstellbar sind. Im Ergebnis können diese Personen jedoch nicht wegen einer Trunkenheitsfahrt verurteilt werden. § 20StGB bestimmt, dass eine Bestrafung nicht möglich ist, wenn sich der Täter zum Zeitpunkt der Straftat in einem schuldausschließendem Zustand befunden hat. Naheliegend ist ein solcher Zustand ab 3 Promille Alkohol im Blut aufwärts. Da der Gesetzgeber jedoch nicht billigen kann, dass jemand sich in einen solchen Rausch versetzt, dass er nicht mehr weiß was er tut, hat er mit dem § 323a StGB – dem sogenannten strafbaren Vollrausch, einen Auffangtatbestand geschaffen. Schutzgut dieser Vorschrift ist primär der Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren, die von Berauschten regelmäßig ausgehen. Voraussetzung für eine Verurteilung ist neben dem Vollrausch und der in diesem Zustand begangenen Straftat, dass der Täter sich vorsätzlich oder fahrlässig in diesen Zustand versetzt hat. Wer unkontrolliert beginnt Alkohol zu trinken, dem wird ein solcher Schuldvorwurf stets zu machen sein. Geschützt werden sollen jedoch diejenigen, die nichts dafür können, dass sie Alkohol zu sich genommen haben. Denkbar ist dies zum Beispiel dann, wenn dem Alkoholunerfahrenen heimlich Alkohol in das Getränk gegeben wird und wenn jemand zum Trinken gezwungen wird.
Im Ergebnis hilft es daher dem Täter nicht allzu sehr, wenn er statt einer Trunkenheitsfahrt wegen strafbaren Vollrausches verurteilt wird. Die Geldstrafe wird etwas geringer sein und auch die Entziehungszeit der Fahrerlaubnis kann verkürzt sein. Um jedoch legal zukünftig wieder Auto zu fahren, steht auch dem Vollrauschtäter die Medizinisch Psychologische Untersuchung bevor. Anders ist dies bei schweren Straftaten. Wird z.b. ein Totschlag im Zustand des Vollrausches begangen, so beträgt das Höchstmaß der Strafe 5 Jahre Freiheitsstrafe, während für den Totschlag ohne Vollrausch eine Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren angedroht ist.