Halterhaftung: Keine Vollstreckung österreichischer Geldbußen bei Parkverstößen

Urlaubzeit; viele Bundesbürger werden ihren Urlaub in Österreich verbringen oder zumindest durch das Land fahren. Wie sieht es aber mit der Vollstreckung von Geldbußen bei Parkverstößen aus? Hiermit hat sich das Finanzgericht Hamburg in einer Entscheidung auseinander-gesetzt.
Danach ist eine Vollstreckung österreichischer Geldbußen wegen Nichtbenennung des Fahrers in der Bundesrepublik derzeit nicht möglich, da sie gegen verfassungsrechtliche Grundsätze verstößt. § 25a StVG sei mit der österreichischen Regelung des § 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 nicht vergleichbar. In § 25a StVG werde ausschließlich der durch eine ordnungswidrige Kfz-Benutzung verursachte Verwaltungsaufwand auferlegt, wenn Verkehrsverstöße gegen den Willen des Halters nicht aufgeklärt werden können. Von einer Schuld des Halters sei nicht auszugehen. Demgegenüber sei eine Schuld bei der Ahndung der Nichtaussage des Halters bei der österreichischen Regelung ohne Weiteres anzunehmen (FG Hamburg, 1 V 289/09). Die verstoße aber gegen den Grundsatz, dass niemand verpflichtet sei, sich oder einen nahen Angehörigen zu belasten.
Hinweis: Die Fragen werden auch noch von Bedeutung sein, wenn zum 01.10.2010 das Gesetz zur Regelung der Vollstreckung von ausländischen Geldsanktionen in Kraft tritt. Allerdings führt der Umstand, dass eine ausländische Geldsanktion auf sogenannter. (bloßer) Halterhaftung beruht dazu, dass dann gem. § 87d Abs. 2 IRG-E die Vollstreckung der ausländischen Geldsanktion im Inland abgelehnt werden kann.

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