Ein Fahrverbot ist eine Anordnung einer Behörde oder eines Gerichts, wonach eine Person Kraftfahrzeuge für eine Dauer von 1-3 Monate nicht führen darf. Das Fahrverbot kann bei bestimmten Verkehrsordnungswidrigkeiten verhängt werden. Wann ein Fahrverbot verhängt wird, kann dem aktuellen Bußgeldkatalog 2010 entnommen werden.
Hier ein Auszug aus dem Bußgeldkatalog für Fahrverbot nach Geschwindigkeitsüberschreitungen:
ab 41 km/h (31 km/h) außerhalb (innerhalb) geschlossener Ortschaften ist neben einer Geldstrafe und Punkte in Flensburg ein Fahrverbot von 1 Monat,
ab 61 km/h (51 km/h) außerhalb (innerhalb) ein Fahrverbot von 2 Monaten und
über 70 km/h (61 km/h) außerhalb (innerhalb) ein Fahrverbot von 3 Monaten vorgesehen.
Im Falle eines Fahrverbots bleibt die Fahrerlaubnis bestehen, es ist dem Betroffenen jedoch für die Dauer der Fahrerlaubnis verboten, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Das Fahrverbot wird mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides wirksam. Nach Wirksamkeit muss der Führerschein für die Dauer des Fahrverbots bei der Ordnungsbehörde (bei Gerichtsurteil bei der Staatsanwaltschaft) abgegeben werden.
Die Verbotsfrist beginnt mit der Abgabe des Führerscheins bei der Behörde. D.h. wenn man seinen Führerschein am 04.08.2010 abgibt, endet ein einmonatiges Fahrverbot am 04.09.2010 um 24 Uhr. Wenn gegen Sie innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren kein Fahrverbot verhängt wurde, können Sie den Zeitpunkt des Fristbeginns in einem Zeitraum von 4 Monaten selbst bestimmen.
Wenn Sie als Betroffener trotz Fahrverbot Auto fahren ist das gem. §21 StVG eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von bis einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet wird.
Kann von einem Fahrverbot abgesehen werden?
Von einem Fahrverbot kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn eine Gefährdung der beruflichen Existenz des Betroffenen vorliegt. Die Gerichte nehmen dies aber nur in Ausnahmefällen an. Meist wird der Betroffene darauf verwiesen zunächst seinen Jahresurlaub einzusetzen oder auf öffentliche Verkehrsmittel umzusteigen. Dies sollte im Einzelfall ein Rechtsanwalt prüfen.
Auch eine verkehrspsychologische Intensivberatung kann mildernd berücksichtigt werden, falls der Richter tatsächlich zu dem Schluss gelangt, der Betroffene werde sich zukünftig im Straßenverkehr vorschriftsmäßig verhalten.
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