Ein Autofahrer führt ein Wendemnöver an einer Kreuzung durch. Dabei kommt es zum Zusammenstoß mit einem links von ihm fahrenden Auto. Dieses Auto hatte zum überholen angesetzt und fährt dem Wendenden in die linke Fahrzeugseite. An beiden Fahrzeugen entstehen beträchtliche Schäden.
Nach einem aktuellen Urteil des Amtgerichts München ( 345 C 15055/09) spricht der erste Anschein für das Verschulden des wendenden Autofahrers. Dies begründet das Gericht damit, dass sich jeder Verkehrsteilnehmer bei einem Wendemanöver nach der Straßenverkehrsordnung so verhalten muss, dass er keinem anderen schadet.
Die Mithaftung des Überholenden kommt nur dann in Betracht, wenn dem Überholvorgang eine unklare Verkehrslage vorausgeht. In solchen Fällen ist nämlich grundsätzlich ein Überholen verboten.
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