Gerade in der Urlaubszeit verunfallen deutsche Touristen häufig im Ausland. Ist die Haftung zugunsten des Deutschen Verkehrsteilnehmers geklärt, stellt sich häufig die Frage nach der Höhe des Anspruches. In den meisten europäischen Ländern ist der Umfang des Schadensersatzes deutlich geringer als hierzulande. Schadenspositionen wie Nutzungsausfallschaden sind häufig unbekannt und Ersatzansprüche auf Wertminderung, Reparaturkosten oder Unkostenpauschale deutlich geringer. Dies führt häufig zu dem Dilemma, dass zwar an dem Fahrzeug eine Wertminderung nach deutschen Grundsätzen iHv. 1000,00€ entstanden ist, der Versicherer aber nur die Wertminderung nach tschechischen Marktverhältnissen iHv. 200,00€ reguliert. Dem hat nun das Landgericht Dresden (Aktenzeichen 8 S 6/07 vom 23.06.2010) einen Riegel vorgeschoben. Zwar richtet sich die Regulierung eines Unfalles grds. nach dem Recht, welches am Tatort gilt, jedoch bemisst sich die Schadenhöhe danach, welchen Schaden der konkret Verletzte tatsächlich erleidet. Kennt das Rechtssystem am Unfallort also eine bestimmte Schadensposition, bemisst sich die Höhe nach den deutschen Marktverhältnissen. Bei einem Unfall in Tschechien bedeutet dies, dass die Wertminderung also vollumfänglich ersetzt begehrt werden kann.