Das Verwaltungsgericht Augsburg (VG) hat mit Urteil vom 27.11.2009 (Az.: Au 7 K 08.676) über die Neuerteilung der Fahrerlaubnis eines knapp 30-Jährigen nach mehreren Straßenverkehrsdelikten unter Alkoholeinfluss entschieden.
Im den vergangen Jahren wurde der Kläger:
- 2003 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten wegen eines Vergehens der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Damals wurde für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von 2 Jahren verhängt. Dem Urteil lag ein Unfall des Klägers mit 1,45 Promille zugrunde.
- Im gleichen Jahr ermittelte die Polizei erneut wegen einer Trunkenheitsfahrt des Klägers. Die bei ihm genommenen Blutproben ergaben 1,30 bzw. 1,17 Promille.
- Im Frühjahr 2007 beantragte der Kläger beim Beklagten die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis.
Das Fahreignungsgutachten des TÜV vom Juni 2007 kam abschließend zu dem Ergebnis, dass nach den Ergebnissen der Untersuchung zu erwarten ist, dass der Kläger auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird. Der MPU war zu entnehmen, dass die prognostischen Voraussetzungen insofern ungünstig seien, als der Kläger die persönliche Problematik nicht ausreichend aufgearbeitet habe und insofern eine tragfähige Strategie zum zukünftigen, vernünftigen Umgang hinsichtlich des Themenbereichs Alkohol nicht bzw. allenfalls in Ansätzen zu erkennen sei. Die beklagte Behörde lehnte die Neuerteilung der Fahrerlaubnis ab.
Die Klage gegen die Ablehnung der Neuerteilung der Fahrerlaubnis scheiterte. Das VG führte aus, dass die Voraussetzungen für die neue Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 20 Abs. 1 FeV denen einer Ersterteilung entsprechen. Diese setze unter anderem voraus, dass der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen „geeignet“ ist. Geeignet in diesem Sinne ist nach § 2 Abs. 4 StVG unter anderem, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt. Gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 FeV erfüllt ein Bewerber diese Anforderungen insbesondere dann nicht, wenn Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit vorliegt. Der Kläger scheiterte im vorliegenden Fall, da er in der MPU keine Belege habe vorlegen können, um seine Alkoholabstinenz längerfristig nachzuweisen (z. B. in Form von Urinuntersuchungen und einer Haaranalyse).
Der Fall zeigt, dass es in Fällen, in denen Gerichte mittels der MPU die Fahreignung überprüfen, auch darauf ankommen kann, eine positive medizinische Stellungnahme im Rahmen der Begutachtung (MPU) zu erreichen. Ein erfahrener Verkehrsrechtanwalt kennt die Wege, mit denen Alkoholabstinenz medizinisch belegt werden kann und informiert Betroffene bereits im Vorfeld.
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