Chef muss aufklären – Fahrtenbuch droht

Der Geschäftsführer einer Firma kann sich nicht nur darauf berufen, der Fahrer eines Firmenwagens sei auf einem „Blitz“-Foto unkenntlich, um einer Fahrtenbuchauflage zu entgehen. Das Verwaltungsgericht Leipzig hat darauf hingewiesen, dass unterstellt werden könne, dass ein Wirtschaftsbetrieb grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage ist, Geschäftsfahrten usw. nach seinen Kontenbüchern, in Verbindung mit Belegmappen, Einsatzplänen oder Ähnlichen zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen. Auch bei Firmenfahrzeugen, die mehreren Betriebsangehörigen zur Verfügung stehen, sei es Sache der Betriebsleitung, organisatorische Vorkehrungen zu treffen, damit festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Fahrzeug benutzt hat. Für den betreffende Wagen muss die Firma jetzt zwölf Monate ein Fahrtenbuch führen. (Verwaltungsgericht Leipzig, Urt. v. 18.05.2010, Az. 1 K 447/09) – www.rechtsanwalt-koblenz.de