Klar ist, dass die Unfallbeteiligten bei geringen Schäden und solange das Auto noch fahrtüchtig ist unverzüglich beiseite fahren müssen. Muss aber auch in jedem Fall die Polizei gerufen werden? Es gilt: Nur Unfälle mit erheblichem Sachschaden oder Personenschaden muss die Polizei aufnehmen.
Bei Unfällen mit Toten, Verletzten oder erheblichem Sachschaden sollte in jedem Fall die Polizei gerufen werden. Kleinere Bagatellschäden können dagegen selbst ohne Beteiligung der Polizei geregelt werden. Eine Ausnahme gibt es bei Wildschäden; hier muss in jedem Fall die Polizei informiert werden.
Tipp nach Verkehrsunfall: In einem kurzen Protokoll sind noch am Unfallort alle wesentlichen Angaben über die Unfallbeteiligten, die Fahrzeuge sowie Art, Verlauf und Folgen des Unfalls festzuhalten. Es empfiehlt sich dieses Protokoll direkt einem Anwalt Ihrer Wahl bei Schadenfix.de ganz bequem per Online-Formular zukommen zu lassen. Der Anwalt hilft Ihnen schnell und professionell alle Ihre Ansprüche (neben materiellen Schadensersatzansprüchen u.a. auch Schmerzensgeld, Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall) durchzusetzen.
Die Polizei klärt nicht die Schuld!
Wird die Polizei zu einem Unfall mit Bagatellschaden gerufen, wird sie den Unfall aufnehmen, soweit das zur Klärung der Schuldfrage für ein Ordnungswidrigkeitenverfahren notwendig ist (Beispielsweise die Feststellung der Blutalkoholkonzentration), nicht aber zur Klärung der Schuldfrage selbst oder zur Sicherung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche der Unfallbeteiligten.
Rechtstipp: Wenn Ihnen die Polizei einen Vorwurf macht, müssen Sie sich nicht äußern. Ihr Schweigen darf niemals gegen Sie verwendet werden, Ihre wahrheitsgemäßen Angaben oder Ihr Lügen dagegen sehr wohl!
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