Gutachterkosten auf Basis der BVSK-Honorarbefragung sind zu erstatten, so sieht das zumindest das Amtsgericht Augsburg (Urteil vom 01.06.2010 – AZ: 74 C 1337/10).
Die seit Jahren durchgeführte Honorarbefragung des „Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V.“ kurz BVSK ist ein wichtiger Anhaltspunkt für die Angemessenheit der Honorare von Sachverständigen. Es wird ein Pauschalbetrag, der üblicherweise als Grundhonorar bezeichnet wird berechnet. Dieses Grundhonorar wird an der Schadenhöhe, Reparaturkosten netto zzgl. einer eventuellen merkantilen Wertminderung und im Totalschaden als Wiederbeschaffungswert brutto, berechnet. Der Bundesgerichtshof hat diese Art der Abrechnung in zwei Entscheidungen vom 04.04.2006 mehrfach bestätigt (AZ: X ZR 80/05 oder X ZR 122/05).
Das Amtsgericht Augsburg kommt zu dem Ergebnis, dass Gutachterkosten, die auf Basis der BVSK-Honorarbefragung berechnet wurden, in voller Höhe erstattungsfähig sind. Und weiter: Im Schadensersatzprozess des Geschädigten gegen den Versicherer des Schädigers kommt es nicht darauf an, ob die Rechnung des Sachverständigen unter werkvertraglichen Gesichtspunkten angemessen ist oder nicht, sondern ob das Gutachten zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war.
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