Der BGH hat durch Urteil vom 29. April 2010 – I. ZR 68/08 – entschieden, dass dann, wenn ein Sachverständiger im Auftrag eines Unfallgeschädigten ein Gutachten über den Schaden an einem Unfallfahrzeug, das dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners vorgelegt werden soll, erstattet, der Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht berechtigt ist, im Gutachten enthaltene Lichtbilder ohne Einwilligung des Sachverständigen in eine Restwertbörse im Internet einzustellen, um den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu überprüfen.
In dem zu entscheidenden Fall hatte der Kläger ein Gutachten über die Reparaturkosten, den Wiederbeschaffungswert und den Restwert des Unfallfahrzeugs bei einem Sachverständigen in Auftrag gegeben. Der Sachverständige leitete das Gutachten mit Lichtbildern an den Unfallgegner, die Haftpflichtversicherung weiter. Dem Kläger räumte er sämtliche Nutzungsrechte ein. Nach erhalt der Fotografien stellte der Haftpflichtversicherer die Lichtbilder in eine Fahrzeug-Restwertbörse im Internet ein. Versicherer nutzen die Restwertbörse, um anhand der abgegebenen Angebote zu überprüfen, ob die von Sachverständigen ermittelten Restwerte angemessen sind.
Der Kläger machte geltend, dass seine Nutzungsrechte an den Lichtbildern verletzt seien.