Eine alltägliche wie ärgerliche Situation stellt sich dar, wenn man Abends nach haus kommt und der eigene Stellplatz durch einen Fremden zugeparkt wird. Doch was nun tun? Als erstes könnte man auf die Idee kommen, sich dann vor diesen zu stellen und diesen zuzuparken. Das kann jedoch teuer werden. Das absichtliche Zuparken eines anderen Fahrzeuges erfüllt nämlich den Tatbestand der Nötigung. Ein halbes bis ein Monatsnettogehalt und 7 Punkte in Flensburg können fällig werden. Eine weitere Idee könnte sein, daß Fahrzeug im eigenen Auftrag abschleppen zu lassen. Das hat jedoch zur Folge, daß man zunächst selbst in Vorleistung treten muß und sich dann das Geld bei dem Anderen zurück holen muß. Dumm nur, wenn dieser kein Geld hat. Dann bleibt man auf den eigenen Kosten sitzen. Man kann natürlich auch den Fahrer des anderen Fahrzeuges abmahnen und auch gerichtlich dazu auffordern, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, wenn er dazu außergerichtlich nicht bereit ist. Das Problem nur dabei ist, daß die eigenen (Anwalts-)kosten und die Gerichtskosten zunächst verauslagt werden müssen und auch im Erfolgsfall nicht durchgesetzt werden könnten, wenn der andere vermögenslos ist. Schließlich bleibt noch der Ruf der Polizei. Befindet sich der Stellplatz im öffentlichen Straßenverkehr, wozu auch Privatflächen gehören können, wenn sie sich z.B. direkt an einer Straße befinden, muß die Polizei tätig werden. Ist dies nicht der Fall, sind die Handlungsalternativen eingeschränkt. Hier bleibt entweder nur, den Stellplatz z.B. durch einen Riegel oder Poller zu verschließen und den „Falschparker“ anzusprechen und an seine Vernunft zu appellieren. Gewarnt werden muß jedoch vor jeglicher Form der Selbstjustiz, wie z.B. Zuparken!
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