Urteil des LG Bonn zur Verweisung des Unfallgeschädigten an eine günstigere, markengebundene Fachwerkstatt.
Das anliegende Urteil des Landgericht Bonn (8 S 95/08) beschäftigt sich mit der Frage ob es zulässig ist, dass der Versicherer den Unfallgeschädigten bei fiktiver Schadensabrechnung an eine andere, günstigere markengebundene Fachwerkstatt verweist.
Nach der Porsche-Entscheidung des Bundesgerichtshof ist eine solche Verweisung grundsätzlich zulässig. Befindet sich mehr als eine markengebundene Fachwerkstatt am Wohnort des Geschädigten, kann dieser nur die Stundeverrechnungssätze der jeweils günstigeren Fachwerkstatt fiktiv abrechnen, soweit der Versicherer auf diese günstigere Werkstatt verweist.
Das Landgericht Bonn hat nun in seinem Urteil eine Konkretisierung vorgenommen. Diese besteht darin, dass eine markengebunden Fachwerkstatt nicht ohne weiteres mit einer anderen markengebundenen Fachwerkstatt verglichen werden kann. Zumindest dann nicht, wenn die andere Fachwerkstatt im Rahmen des Schadenmanagement über Rahmenverträge mit dem Versicherer verfügt. In diesem Falle kann der Geschädigte nicht davon ausgehen, dass sein Fahrzeug dort genauso gut repariert wird, wie in einer Werkstatt ohne Rahmenvertrag. Es steht nämlich zu befürchten, dass in einer solchen Werkstatt die Interessen des Versicherers als Vertragspartner innerhalb des Rahmenvertrages höher angesiedelt sind, als die des Unfallopfers.
Aktenzeichen: 8 S 95/08
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg – 116 C 566/07 wurde zurückgewiesen.
Download hier: LG bonn 8_S_95_08
Markus H.W. Hesse
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