Tatsächlich ist dies in der STVO nicht eindeutig geregelt.
An einer baulichen Engstelle hat Vorrang, wer sie zuerst erreicht hat. Bei nicht baulichen Hindernissen (Absperrung, haltendes Fahrzeug) muss derjenige warten, auf dessen Seite das Hindernis steht (§ 6 StVO).
Bergwärts fahrende Autofahrer haben also, da das deutsche Recht keine speziellen Regelungen vorsieht, auf schmalen Bergstraßen oder an Engstellen nicht automatisch Vorfahrt. Es gilt jedoch der Grundsatz, dass der stehenbleiben sollte der Talwärst fährt, da er sich beim wieder anfahren leichter tut als der Bergwärts fahrende (vgl. Urteil des AG Nürnberg vom 16.5.1975, Az.: 5 C 395/74). Normiert ist dies allerdings nirgends.