Das Sächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG Bautzen) hat sich mit Verkehrsverstößen unter Termindruck zu befassen (Beschluss vom 15.05.2008, Az.: 3 BS 411/07).
Das Gericht hat zur Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen eine Fahrerlaubnis aufgrund mangelnder Eignung entzogen werden muss, wenn der Betroffene deshalb nach § 11 Abs. 1 S. 4 FeV als unzuverlässig gilt, weil er wegen Termindrucks gegen Verkehrsvorschriften verstieß. Dies ist nach dem OVG Bautzen dann der Fall, wenn bei Bewertung aller Gesichtspunkte die ernsthafte Befürchtung vorlag, dass solche Vorschriften auch in Zukunft verletzt werden.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz wurde vom OVG Bautzen zurückgewiesen. Das OVG hat ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht es zu Recht abgelehnt habe, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin wiederherzustellen, womit dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis der Klassen D, DE, D1 und D1E entzogen und er aufgefordert wurde, seinen Führerschein bis zum dritten Werktag nach Zustellung des Bescheides abzugeben. Das OVG hat die vom Antragsteller mit der Beschwerde gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis vorgebrachten Gründe nicht als entscheidungserheblich angesehen.
Der Antragsteller biete bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht die Gewähr dafür, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird.
Dies ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV Eignungsvoraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D/D1 und somit gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 FeV auch der Klassen DE/D1E.
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