Das Amtsgericht Nördlingen kommt in seinem Urteil vom 31.03.2010 – Az: 2 C 755/09 – zu dem Ergebnis, dass dann, wenn für ein Sachverständigengutachten eine Preisvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem beklagten Versicherer getroffen wurde, es gar nicht darauf ankommt, ob sich eine übliche Vergütung feststellen lässt oder ob die Bestimmung der Vergütung billigem Ermessen entspricht, §§ 315 ff. BGB. Nach Ansicht des Amtsgerichts Nördlingen ist auch nicht zu beanstanden, wenn zusätzlich Nebenkosten abgerechnet werden, soweit sie sich im Rahmen des Üblichen bzw. Vertretbaren halten. Dies gilt nach Auffassung des Gerichts auch im Falle einer pauschalen Grundgebühr.