Das Amtsgericht Rudolstadt hat durch Urteil vom 14.04.2010 – Geschäftsnummer: 2 C 104/09 – entschieden, dass die Kosten für die notwendige Inanspruchnahme eines Mietwagens anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels ermittelt werden dürfen. Dieser stellt eine hinreichend sichere Grundlage für die im besonders freien Ermessen des Tatrichters stehende Schadenschätzung nach § 287 ZPO dar. Das AG Rudolstadt weist darauf hin, dass der Schwacke-Mietpreisspiegel in ständiger und unbeanstandeter Praxis auch von der obergerichtlichen Rechtsprechung herangezogen worden ist.
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Das Urteil finden Sie hier:
http://verkehrsanwaelte.de/news/news09_2010_punkt2.pdf, PDF-Datei (230 KB)