Je nachdem welches Auto man fährt, kann einem ein anstehender Termin beim TÜV die Schweißperlen auf die Stirn treiben. Aus der Befürchtung, dass das geliebte Fahrzeug nur noch über den TÜV kommt, wenn man sein halbes Vermögen für Reparaturen ausgibt, wird der „Verdrängungsmechansimus“ in Gang gesetzt. Unterdessen rückt der Ablauf von TÜV und AU immer näher. Was passiert aber, wenn der TÜV abgelaufen ist? Darf man TÜV und AU um zwei Monate überziehen?
Schon ein Tag Überziehung ist eine Ordnungswidrigkeit.
Nach dem Bußgeldkatalog wird aber nur eine Überziehung ab zwei Monaten geahndet. Im aktuellen Bußgeldkatalog 2010, der hier zu finden ist, kann man folgendes nachlesen:
Als Halter die Frist für die Hauptuntersuchung überschritten um
zwei bis zu vier Monaten 15,- EUR
vier bis acht Monaten 25,- EUR
mehr als acht Monaten 40,- EUR, 2 Punkte
Als Halter die Frist für die Abgasuntersuchung überschritten um
mehr als zwei bis zu acht Monate 15,- EUR
mehr als acht Monate 40,- EUR, 1 Punkt
Das bedeutet aber nicht, dass nicht auch für eine geringere Überziehung ein Verwarngeld nach Ermessen festgesetzt werden kann.
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