Deutscher Führerschein weg, österreichischer Führerschein auch weg – österreichischen wieder bekommen – und nu´?

OVG Berlin zur Fahrerlaubnisentziehung bei zusätzlicher österreichischer Fahrerlaubnis

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) hat mit Beschluss vom 16.11.2009 (Az.: 1 N 26.09) über einen Fall entschieden, bei welchem dem Kläger sein deutscher Führerschein wegen Alkohol am Steuer im Jahr 2003 abgenommen wurde. Der Kläger hatte aber als österreichischer Staatsangehöriger daneben noch einen österreichischen Führerschein, der ihm ebenfalls im Jahr 2004 von der deutschen Verwaltungsbehörde entzogen wurde, weil er der Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht nachgekommen war.

Im Jahr 2006 erhielt der Kläger von der österreichischen Behörde ein Duplikat seines Führerscheins, weil sein Original verschlissen war. Der Kläger wandte sodann im Verfahren ein, dass die deutsche Behörde im Hinblick auf den Anerkennungsgrundsatz aus Artikel 1 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates verpflichtet gewesen sei, seinen 2006 neu ausgestellten österreichischen Führerschein nach Ablauf der durch das Amtsgericht Tiergarten gesetzten Sperrfrist anzuerkennen.

Das OVG hat entschieden, dass der vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entwickelte Anerkennungsgrundsatz nur in den Fällen eingreife, in denen dem Betroffenen von einem Mitgliedstaat eine neue Fahrerlaubnis erteilt wurde, nachdem ihm zuvor die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden war. Der vorliegende Fall sei aber anders.

Mit der Ausstellung des Duplikatführerscheins im Jahr 2006 sei keine neue Fahrerlaubnis erteilt wurden, sondern lediglich ein neues Papierdokument, welches auf die im Jahr 1970 bereits erteilten Fahrerlaubnis Bezug nahm. Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, die Berechtigung deutscher Behörden, die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Führerscheins zu versagen, von einem verkehrsrechtlich versierten Anwalt überprüfen zu lassen.

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