Einer der häufigsten Rechtsirrtümer rankt sich um die Frage, ob es auf Autobahnen eine Mindestgeschwindigkeit gibt. Manche können sich vllt. noch dunkel daran erinnern, dass man in der Fahrschule irgendetwas mit 60 km/h gelernt hat. Die meisten werden sagen, es handelt sich hierbei um die tatsächliche Geschwindkeit, die man auf deutschen Autobahnen mindestens fahren muss. Doch ist dies richtig?
§18 Abs.1 StVO normiert hierzu: Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt, so gilt das gleiche auch für diese.
Die 60 km/h ist eine Zahl in den Fahrzeugpapieren aber keine vorgeschriebene Fahrgeschwindigkeit.
Theoretisch kann man also mit einer geringeren Geschwindigkeit als 60 km/h über die Autobahn fahren. In manchen Situationen kann dies sogar die Verkehrs-, Straßen- oder Wetterlage erfordern. Beispielsweise bei extrem starken Regen oder Hagel, bei Staus oder in Baustellen. Doch kann man nicht in jedem Fall so langsam fahren wie man will!
§3 Abs.2 StVO: Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, daß sie den Verkehrsfluß behindern.
Ein Cabrio-Fahrer der nur mit 40 km/h auf der Autobahn unterwegs ist, weil ihm sonst beispielsweise der Fahrtwind zu stark ist, kann sich nicht darauf berufen, dass sein Fahrzeug die Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h theoretisch erreichen kann. Er stellt in diesem Fall eine Behinderung für den Verkehr dar und hat hierzu auch keinen triftigen Grund.
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