Das Amtsgericht Düsseldorf hat durch Urteil vom 09.02.2009 – Az: 36 C 2114/09 – entschieden, dass einem Rechtsanwalt wegen der vorläufigen Einstellungen im vorgerichtlichen Ermittlungsverfahren eine weitere Gebühr nach Nr. 4141 VV zu vergüten ist, da diese vorläufigen Einstellungen nicht insgesamt aufgezehrt wurden durch die Grundgebühr und die Verfahrensgebühren. Dies ergibt sich bereits daraus, dass im Ermittlungsverfahren nach § 170 StPO mangels erkennbaren Tatverdachts eingestellt wurde und dass erst nach Anklageerhebung die Einstellung nach § 153 StPO erfolgte. Hierbei handelt es sich um 2 sachlich verschiedene Einstellungsvorgänge, so dass für das Ermittlungsverfahren zusätzlich noch eine Gebühr nach Nr. 4141 VV anzusetzen ist.
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